Lohnkostenzuschüsse
Inhalt dieser Seite
Was ist eine Förderung von Lohnkostenzuschüssen?
Die meisten Menschen mit einer Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen erfüllen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ohne Beeinträchtigung. Im Einzelfall kann es jedoch vorkommen, dass für Sie als Arbeitgeber*in mit der Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung eine außergewöhnliche Belastung einhergeht. Vielleicht benötigt ein schwerbehinderter Mensch regelmäßig Unterstützung durch Kolleg*innen oder die Arbeitsleistung bleibt behinderungsbedingt deutlich unter der Leistung einer Person, die vergleichbare Arbeit leistet und keine Behinderung hat. In diesem Fall können Sie eine laufende finanzielle Unterstützung beantragen.
Wo kann ich einen Antrag stellen?
Wenn der Arbeitsplatz des Menschen mit Schwerbehinderung im Rheinland angesiedelt ist, können Sie einen Antrag auf Förderung gem. § 27 SchwbAV beim LVR-Inklusionsamt stellen.
Die zur Einleitung des Verfahrens notwendigen Anträge auf Förderung finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Bei der in Ihrem Unternehmen beschäftigten Person muss eine anerkannte Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit vorliegen.
- Sie können eine Förderung gem. § 27 SchwbAV frühestens im zweiten Beschäftigungsjahr beantragen.
- Sie haben bereits alle vorrangigen Möglichkeiten wie die Anpassung der technischen Ausstattung, der Arbeitsorganisation und des Aufgabenzuschnitts ausgeschöpft.
Mehr zum Thema finanzielle Fördermöglichkeiten finden Sie hier.