Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung nach Schuleintritt
Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) Behinderung haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen.
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gibt es eine zweigeteilte Zuständigkeit:
- Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sind für die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung vorrangig zuständig.
- Für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung sowie Sinnesbehinderung sind die Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vorrangig zuständig.