Leistungen für Kinder und Jugendliche im Schulalter
Im Falle einer (drohenden) Behinderung bei Kindern und Jugendlichen sind an erster Stelle die Städte und Kreise zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Sie sind Ansprechpartner für alle erforderlichen Unterstützungsleistungen – beispielsweise eine Schulbegleitung durch Integrationshelfer*innen. Entscheidend für die Festlegung der Zuständigkeit – Städte und Kreise für Kinder und Jugendliche, Landschaftsverbände für erwachsene Menschen mit Behinderung – ist keine feste Altersgrenze, wie etwa die Volljährigkeit, sondern die Dauer der Schulausbildung.