Zwei kleine Kinder

Kinder und Jugendliche mit (drohender) geistiger und/oder körperlicher Behinderung nach Schuleintritt

Leistungen für Kinder und Jugendliche im Schulalter

Im Falle einer (drohenden) Behinderung bei Kindern und Jugendlichen sind an erster Stelle die Städte und Kreise zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Sie sind Ansprechpartner für alle erforderlichen Unterstützungsleistungen – beispielsweise eine Schulbegleitung durch Integrationshelfer*innen. Entscheidend für die Festlegung der Zuständigkeit – Städte und Kreise für Kinder und Jugendliche, Landschaftsverbände für erwachsene Menschen mit Behinderung – ist keine feste Altersgrenze, wie etwa die Volljährigkeit, sondern die Dauer der Schulausbildung.

Leistungen in Pflegefamilien und Einrichtungen „über Tag und Nacht“

Ausnahmsweise kann auch der LVR in dieser Lebensphase zuständig sein: Zum einen für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit (drohender) geistiger und/oder körperlicher Behinderung in Pflegefamilien. Zum anderen dann, wenn diese in einer stationären Einrichtung „über Tag und Nacht“ betreut und unterstützt werden.

Lassen Sie sich beraten

Wo finden Sie die richtigen Ansprechpartner? Und was müssen Sie bei einer Antragstellung beachten? Schauen Sie in unserem Beratungsangebot nach den örtlich zuständigen Sozial- und Jugendämtern. Im Falle einer Zuständigkeit des LVR, hilft Ihnen unser LVR-Fallmanagement gerne weiter.


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