Kind in der Schule

Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung nach Schuleintritt

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung

Für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - die Jugendämter - vorrangig zuständig.

Individuelle Beratung und Hilfen durch die Jugendämter

Eingliederungshilfen sollen die bestehende Beeinträchtigung mildern oder bestenfalls abwenden und eine möglichst altersentsprechende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Dazu können unterschiedliche Hilfen durch das Jugendamt gewährt werden, je nach dem individuellen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen.

Kinder oder Jugendliche und deren Angehörige, die sich über die Unterstützungsmöglichkeiten informieren möchten, finden in ihrem örtlichen Jugendamt entsprechende kostenlose Beratungsangebote. Die dortigen Fachkräfte beantworten alle Fragen, etwa zum Verfahren, zu möglichen Hilfen und zu den Rechten und Pflichten im Kontext einer Antragstellung bzw. Hilfegewährung.


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