Frau mit Tasse und Schreibblock

Beratung zum Kündigungs-Schutz für Arbeit-geber

Sie sind Arbeit-Geber.
Und Sie wollen einen schwerbehinderten Menschen kündigen.
Sie fragen sich:
Wie mache ich den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung?
Und was muss ich dabei beachten?
Hier finden Sie Infos zum Kündigungs-Schutz-Verfahren.
Sie haben noch Fragen?
Dann können Sie sich an das Kündigungs-Schutz-Team
vom LVR-Inklusions-Amt wenden.

Menschen mit Behinderung haben einen besonderen Kündigungs-Schutz

Manche Menschen haben eine Behinderung.
Diese Menschen haben einen besonderen Kündigungs-Schutz.
Das heißt:
Die Firma muss vor der Kündigung von einem Arbeits-Vertrag
mit dem LVR-Inklusions-Amt sprechen.
Das LVR-Inklusions-Amt muss dann "JA" sagen.
Dann kann die Firma kündigen.
Aber nur dann.
Sonst ist die Kündigung nicht gültig.
Das Arbeits-Gericht kann die Kündigung dann aufheben.

Sie wollen das Arbeits-Verhältnis
von einem Menschen mit Behinderung beenden?
Dann müssen Sie einen Antrag machen.
Die Formulare für den Antrag finden Sie hier.

Wann besteht kein Kündigungsschutz

Es gibt Ausnahmen vom Kündigungs-Schutz.
Zum Beispiel:

  • Wenn der Arbeit-Geber und der schwerbehinderte Mensch einen Aufhebungs-Vertrag machen
  • Wenn der schwerbehinderte Mensch selbst kündigt.
  • Wenn das Arbeits-Verhältnis nur für eine bestimmte Zeit ist.
  • Sie arbeiten mit dem Menschen mit Behinderung weniger als 6 Monate. Dann müssen Sie das LVR-Inklusions-Amt nicht fragen.

Zugehörige Leistungen des LVR

Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Leistungen
und den Anspruchs-Voraussetzungen:


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