Beratung zum besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
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Sie sind schwerbehindert oder gleichgestellt und werden gekündigt oder Ihnen droht eine Kündigung? Sie möchten wissen wie das Verfahren auf Zustimmung der Kündigung beim LVR-Inklusionsamt abläuft?
Hier finden Sie Informationen rund um den Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens. Sollten darüber hinaus bei Ihnen noch Fragen offen sein, beraten die Mitarbeitenden aus dem Kündigungsschutz-Team des LVR-Inklusionsamtes Sie gerne.
Menschen mit Behinderung haben einen besonderen Kündigungsschutz
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass das Unternehmen vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des LVR-Inklusionsamtes einholen muss. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung bei Behinderung unwirksam und kann vom Arbeitsgericht aufgehoben werden.
Kündigungsschutzverfahren
Der individuelle Kündigungsschutz beginnt drei Wochen nach Antragstellung auf Anerkennung einer Schwerbehinderung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (ehemals Versorgungsämter) bzw. Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit. Der besondere Kündigungsschutz des SGB IX ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen und gilt daher auch bei Arbeitsverhältnissen, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.
Im Kündigungsschutzverfahren wird der Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Bei einer außerordentlichen Kündigung und bei Insolvenzen oder Betriebsstillegungen ermittelt das LVR-Inklusionsamt den Sachverhalt, bei einer ordentlichen Kündigung übernimmt dies die regional zuständige örtliche Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Berufsleben. Der Mensch mit Behinderung wird angehört und es werden die Stellungnahmen des Betriebsrats beziehungsweise des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung eingeholt. Falls erforderlich werden zusätzliche Fachleute (z.B. IFD) hinzugezogen.
Das Kündigungsschutzverfahren hat das Ziel, eine gütliche Einigung zu erzielen und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Die begleitende Hilfe bietet dazu bewährte Mittel wie zum Beispiel Beratung, IFD-Berufsbegleitung, Jobcoaching, behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung oder finanzielle Nachteilsausgleiche.
Das LVR-Inklusionsamt trifft auf Grundlage der Sachverhaltsermittlung eine Entscheidung in Form eines Bescheides. Die jeweils beschwerte Partei (Arbeitnehmer*in, Arbeitgeber*in) kann gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Wann besteht kein Kündigungsschutz?
Es gibt einige Ausnahmen, zum Beispiel
- bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
- bei einer Kündigung vonseiten des schwerbehinderten Menschen,
- bei Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung zustimmungsfrei. Dem LVR-Inklusionsamt ist eine Kündigung innerhalb von vier Tagen nach Ausspruch der Kündigung formfrei anzuzeigen.