Sommerbild

Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.

Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind zweckgebunden und werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber

  • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
  • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen (siehe Ausnahmeregelung)

Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:

  • 140,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
  • 245,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
  • 360,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
  • 720,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent (ab dem Anzeigejahr 2024).

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit

• 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
• 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

• 140 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
• 210 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).

Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

• 140 EUR, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
• 245 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
• 410 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).

 

 

© Reinhild Kassing

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)

§ 154 „Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“

§ 156

§ 157

§ 158

§ 159

§ 160 „Ausgleichsabgabe“

§ 163 „Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern“

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch; innerhalb eines Monats
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Sprachen

Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden

© Reinhild Kassing
© Reinhild Kassing

Erforderliche Unterlagen

Anzuzeigen sind:

  • die Zahl der Arbeitsplätze
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen
  • Hierzu ist gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
  • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
© Reinhild Kassing

Verfahrensablauf

Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die

  • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
  • zur Überwachung ihrer Erfüllung
  • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

erforderlich sind.

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. 

Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt weitergeleitet. Dieses überwacht den fristgerechten Zahlungseingang, prüft die Anrechnungsfähigkeit der Arbeitsleistung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten, stellt die Ausgleichsabgabe fest, erlässt bei rückständiger Ausgleichsabgabe einen Feststellungsbescheid und betreibt die Einziehung.

© Reinhild Kassing

Fristen

Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln und bei Zahlungspflicht die Ausgleichsabgabe zahlen.

Bearbeitungsdauer

Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig.

Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

© Reinhild Kassing

Zahlungsarten

Per Überweisung an das für Sie zuständige Integrations-, Inklusionsamt

© Reinhild Kassing

Weiterführende Informationen

Informationen zur Ausgleichsabgabe

https://www.bih.de

https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/

 

Weiterführende Informationen und Erläuterungen zum Anzeigeverfahren erhalten Sie über folgenden Link

https://www.iw-elan.de/

Hinweise

  • Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.

 

  • Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Straßenpfeile nach links und rechts

Zurück zur Startseite

zur Startseite

Hilfe Seite vorlesen lassen Vorlesen Nach oben