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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Pflegefamilien, Wohneinrichtungen)

Eingliederungshilfe bietet Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die in einer Wohneinrichtung oder Pflegefamilie leben.

Sie haben Fragen zum Hilfeprozess oder Antragsverfahren?

Wenn Sie einen Antrag stellen, möchten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landschaftsverbandes herausfinden, was Sie genau brauchen.
Dazu führen sie ein persönliches Gespräch mit Ihnen oder lesen es in den Unterlagen nach, die Sie eingereicht haben.

Eltern, die für ihr Kind die Unterstützung in einer Wohneinrichtung beantragen wollen, wenden sich an den für ihre Region zuständigen Fallmanager oder die Fallmanagerin. Der LVR finanziert den Lebensunterhalt und die fachliche Unterstützung in einer Wohneinrichtung für Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der Schulausbildung.

Sie sind eine Pflegefamilie, pflegen ein Kind mit einer körperlichen und / oder geistigen Behinderung und haben Fragen? Sie haben einen Unterstützungsbedarf im Bereich der Erziehung?

Ihre Fragen können Sie gerne – telefonisch oder persönlich - vor Ort stellen. Der Landschaftsverband informiert auch über Unterstützungsmöglichkeiten anderer Leistungsträger, wie z.B. Krankenkassen oder dem örtlichen Sozialamt.

Die Form der Leistung kann unterschiedlich sein. Neben Sachleistungen -  etwa die Finanzierung eines Leistungserbringers – sind auch Pauschalen oder Geldleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets möglich.

Voraussetzungen

Sie haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das sind die Voraussetzungen:

  1. Die leistungssuchende Person ist aufgrund Ihrer Behinderung oder einer bald eintretenden Behinderung wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Dies können wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sein.
     
  2. Die Leistung ist geeignet und erforderlich, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. 

    Das heißt, die Leistung ist gut und kann Ihnen helfen, damit Sie Ihr Leben so führen können, wie Sie es möchten und damit Sie am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben können. Ohne diese Leistung wäre das nicht möglich.
     
  3. Es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

    Das bedeutet: Es muss möglich sein, dass Sie mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe erreichen.

Eventuell müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Das ist abhängig von der Leistung, die Sie beantragt haben.

© Reinhild Kassing

Rechtsgrundlage

Grundsätzliche Informationen:

§§ 99 und 102 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buche (SGB IX)

§ 102 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

 

Weiterführende Regelungen:

Sprachen

  • Das Verfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt
  • Bei Beratung und Antragstellung kann bei Bedarf durch Sie eine dolmetschende Person hinzugezogen werden
  • Bitte geben Sie an, wenn eine gebärdensprachdolmetschende Person erforderlich ist. Die Kosten hierfür werden vom Landschaftsverband übernommen.
© Reinhild Kassing
© Reinhild Kassing

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderlich ist ein Antrag, der jedoch formlos oder auch mündlich erfolgen kann.
  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise
  • Nachweis über die Behinderung (fachärztliche Bescheinigung)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie andere Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Pflegegrad: Bescheid der Pflegekasse über Feststellung des Pflegegrades
  • Abhängig von der beantragten Leistung werden ggf. weitere Unterlagen benötigt
  • Im Beratungsgespräch klären die Mitarbeitenden mit Ihnen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind
© Reinhild Kassing

Verfahrensablauf

Sie können Eingliederungshilfe bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband beantragen.

Innerhalb von 2 Wochen ab Antragseingang wird die Zuständigkeit geprüft. Sollte ein anderer Träger zuständig sein, wird Ihr Antrag unverzüglich weitergeleitet. Über eine Weiterleitung werden Sie informiert.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Die erforderlichen Unterstützungsleistungen werden mit Ihnen gemeinsam ermittelt.

Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

Eine Überprüfung der bewilligten Leistungen erfolgt in der Regel spätestens alle 2 Jahre. Wenn sich zwischendurch etwas ändert, informieren Sie den Landschaftsverband. Dann wird die Leistung angepasst.

© Reinhild Kassing

Fristen

Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Prozesses aus Beratung, Bearbeitung und Abstimmung mit anderen Leistungsträgern ist abhängig vom Einzelfall und daher sehr unterschiedlich. Sie können den Prozess beschleunigen, wenn Sie zeitnah alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an für die Antragsstellung. Sollten Kosten entstehen, können Sie das gerne vorab mit ihrem zuständigen Landschaftsverband klären.

© Reinhild Kassing

Online-Identifizierung

Mit der Bund ID haben Sie verschiedene Optionen Ihre Identität nachzuweisen. Ein Bund ID-Konto bietet Ihnen zusätzliche Vorteile, nachdem Sie das Formular an den LVR gesendet haben.

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