Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Pflegefamilien, Wohneinrichtungen)
Eingliederungshilfe bietet Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die in einer Wohneinrichtung oder Pflegefamilie leben.
Sie haben Fragen zum Hilfeprozess oder Antragsverfahren?
Wenn Sie einen Antrag stellen, möchten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landschaftsverbandes herausfinden, was Sie genau brauchen.
Dazu führen sie ein persönliches Gespräch mit Ihnen oder lesen es in den Unterlagen nach, die Sie eingereicht haben.
Eltern, die für ihr Kind die Unterstützung in einer Wohneinrichtung beantragen wollen, wenden sich an den für ihre Region zuständigen Fallmanager oder die Fallmanagerin. Der LVR finanziert den Lebensunterhalt und die fachliche Unterstützung in einer Wohneinrichtung für Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der Schulausbildung.
Sie sind eine Pflegefamilie, pflegen ein Kind mit einer körperlichen und / oder geistigen Behinderung und haben Fragen? Sie haben einen Unterstützungsbedarf im Bereich der Erziehung?
Ihre Fragen können Sie gerne – telefonisch oder persönlich - vor Ort stellen. Der Landschaftsverband informiert auch über Unterstützungsmöglichkeiten anderer Leistungsträger, wie z.B. Krankenkassen oder dem örtlichen Sozialamt.
Die Form der Leistung kann unterschiedlich sein. Neben Sachleistungen - etwa die Finanzierung eines Leistungserbringers – sind auch Pauschalen oder Geldleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets möglich.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das sind die Voraussetzungen:
- Die leistungssuchende Person ist aufgrund Ihrer Behinderung oder einer bald eintretenden Behinderung wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Dies können wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sein.
- Die Leistung ist geeignet und erforderlich, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Das heißt, die Leistung ist gut und kann Ihnen helfen, damit Sie Ihr Leben so führen können, wie Sie es möchten und damit Sie am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben können. Ohne diese Leistung wäre das nicht möglich.
- Es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Das bedeutet: Es muss möglich sein, dass Sie mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe erreichen.
Eventuell müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Das ist abhängig von der Leistung, die Sie beantragt haben.
Rechtsgrundlage
Grundsätzliche Informationen:
§§ 99 und 102 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buche (SGB IX)
§ 102 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Weiterführende Regelungen:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 111 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe gemäß § 113 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
- Medizinische Rehabilitation § 109 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) (nur in Bezug auf Entwöhnungen und Adaptionen)
- Zuständigkeit der Landschaftsverbände für Eingliederungshilfe-Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen gemäß § 1 Absatz 1 AG SGB IX NRW
- Beratung und Unterstützung gemäß § 106 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- Bedarfsermittlung gemäß § 118 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen gemäß Teil 2, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Kapitel 9
Sprachen
- Das Verfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt
- Bei Beratung und Antragstellung kann bei Bedarf durch Sie eine dolmetschende Person hinzugezogen werden
- Bitte geben Sie an, wenn eine gebärdensprachdolmetschende Person erforderlich ist. Die Kosten hierfür werden vom Landschaftsverband übernommen.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderlich ist ein Antrag, der jedoch formlos oder auch mündlich erfolgen kann.
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise
- Nachweis über die Behinderung (fachärztliche Bescheinigung)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie andere Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
- Bei Pflegegrad: Bescheid der Pflegekasse über Feststellung des Pflegegrades
- Abhängig von der beantragten Leistung werden ggf. weitere Unterlagen benötigt
- Im Beratungsgespräch klären die Mitarbeitenden mit Ihnen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind
Verfahrensablauf
Sie können Eingliederungshilfe bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband beantragen.
Innerhalb von 2 Wochen ab Antragseingang wird die Zuständigkeit geprüft. Sollte ein anderer Träger zuständig sein, wird Ihr Antrag unverzüglich weitergeleitet. Über eine Weiterleitung werden Sie informiert.
Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
Die erforderlichen Unterstützungsleistungen werden mit Ihnen gemeinsam ermittelt.
Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.
Eine Überprüfung der bewilligten Leistungen erfolgt in der Regel spätestens alle 2 Jahre. Wenn sich zwischendurch etwas ändert, informieren Sie den Landschaftsverband. Dann wird die Leistung angepasst.
Fristen
Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Prozesses aus Beratung, Bearbeitung und Abstimmung mit anderen Leistungsträgern ist abhängig vom Einzelfall und daher sehr unterschiedlich. Sie können den Prozess beschleunigen, wenn Sie zeitnah alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an für die Antragsstellung. Sollten Kosten entstehen, können Sie das gerne vorab mit ihrem zuständigen Landschaftsverband klären.
Online-Identifizierung
Mit der Bund ID haben Sie verschiedene Optionen Ihre Identität nachzuweisen. Ein Bund ID-Konto bietet Ihnen zusätzliche Vorteile, nachdem Sie das Formular an den LVR gesendet haben.
Weiterführende Informationen
Für den LVR:
- Allgemeinen Informationen zu den Leistungen des LVR-Dezernates für Menschen mit Behinderungen:
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/kinder_und_jugendliche/pflegefamilien/pflegefamilien_1.jsp
- Unterstützung und Beratung im Bereich Wohnen und Alltag
https://beratungskompass.lvr.de/beratungsthemen/wohnen-und-alltag-mit-behinderung/
- Unterstützung und Beratung im Bereich Pflegefamilie für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
https://beratungskompass.lvr.de/beratungsthemen/kinder-und-familie/pflegefamilie-fuer-kinder-und-jugendliche-mit-behinderung/
- Allgemeine Beratung vor Ort zu weiteren Leistungen
https://beratungskompass.lvr.de/beratungsthemen/wohnen-und-alltag-mit-behinderung/allgemeine-beratung-und-unterstuetzung-fuer-menschen-mit-behinderung/
- Informationen zur Bedarfsermittlung
https://beratungskompass.lvr.de/beratungsthemen/wohnen-und-alltag-mit-behinderung/bedarfsermittlung-fuer-menschen-mit-behinderung/
Allgemein:
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/teilhabe-und-inklusion.html