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Freiwillige Leistung des Landschaftsverbands zur Förderung der schulischen Inklusion

Voraussetzungen

Sie haben einen Anspruch auf Leistungen der LVR-Inklusionspauschale, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Schüler/die Schülerin muss einen vorrangigen Förderschwerpunkt in den Bereichen Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung oder Sprache (Sek. I) haben.
     
  • Der Antragsteller muss der Schulträger der allgemeinen Schule sein.
     
  • Der Antrag muss vor Aufnahme der Schülerin/des Schülers gestellt werden.
    Ausnahme: Der Förderbedarf wird erst während des Schulbesuchs festgestellt.
     
  • Der Belastungsausgleich (Landesmittel für die schulische Inklusion) muss bereits verausgabt oder fest verplant sein.
    Ausnahme: Die Kommune befindet sich im Stärkungspaket.
     
  • Die Schule muss sich im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland  befinden.
     
  • Es müssen konkrete Bedarfe für spezielle Ausstattung oder Umbaumaßnahmen vorliegen, die im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Lernen stehen.
     
  • Kostenvoranschläge für die geplanten Maßnahmen müssen beigefügt werden.
     
  • Der Antrag muss fristgerecht vor dem 31. Mai eingereicht werden.
© Reinhild Kassing

Rechtsgrundlage

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Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Schüler/zur Schülerin:
    Nachweis des festgestellten vorrangigen Förderschwerpunkts (z. B. Bescheid des Schulamtes (AOSF))
     
  • Angaben zum Fördergegenstand/zu den Bedarfen: 
    Kostenvoranschläge für spezielle Ausstattung und Umbaumaßnahmen
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Verfahrensablauf

Um die LVR-Inklusionspauschale für die Beschulung im Gemeinsamen Lernen zu beantragen, folgen Sie diesem Verfahrensablauf:

o    Antragstellung:

  • Füllen Sie das Antragsformular online vollständig aus.
  • Achten Sie darauf, dass alle Angaben zum Schüler/zur Schülerin, zum geplanten Förderort und zu den Fördergegenständen korrekt und vollständig sind.

o    Einreichen des Antrags:

  • Senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag fristgerecht vor dem 31. Mai ab.
  • Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Nachweise über den vorrangigen Förderschwerpunkt und die Kostenvoranschläge, beigefügt sind.

o    Prüfung der Förderfähigkeit:

  • Der LVR prüft nach pflichtgemäßem Ermessen die grundsätzliche Förderfähigkeit anhand der vorliegenden Unterlagen.

o    Ermittlung der Förderhöhe:

  • Nach dem Stichtag (31. Mai) wird die voraussichtliche Förderhöhe in Abhängigkeit des Gesamtantragsvolumens festgelegt.
  • Eine prozentuale Kürzung über alle förderfähigen Anträge erfolgt, wenn das Gesamtantragsvolumen die zur Verfügung stehenden Finanzmittel übersteigt.

o    Bescheid und Fördergelder:

  • Bei positivem Bescheid erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die voraussichtlich erstattungsfähigen Kosten.
  • Die ermittelten Förderbeträge werden an die Antragsteller ausgezahlt.
  • Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Bestätigung der Förderfähigkeit kann mit der Umsetzung der beantragten Maßnahme begonnen werden. 
  • Weisen Sie die Mittelverausgabung nach Abschluss der Maßnahme bis spätestens 31. Juli des Folgejahres mit einem vereinfachten Verwendungsnachweis nach.

o    Nachkontrolle und Abschluss:

  • Der LVR-Fachbereich überprüft die Mittelverwendung und kann bei Abweichungen einen Anteil zurückfordern.
  • Eine nachträgliche Erhöhung der Fördergelder ist nicht möglich.
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Fristen

Der Antrag auf LVR-Inklusionspauschale muss vor dem 31. Mai eines jeden Jahres eingereicht werden. Eine fristgerechte Einreichung ist wichtig, um eine rechtzeitige Prüfung und Bearbeitung zu ermöglichen.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Prozesses aus Beratung, Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall und kann daher variieren.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an für die Antragsstellung.

© Reinhild Kassing
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