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Blindenhilfe in NRW beantragen

Als blinder Mensch haben Sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) Anspruch auf Blindenhilfe.

Sie müssen 60 Jahre oder älter sein.

Die Höhe der Blindenhilfe beträgt bis zu 407,28 Euro im Monat.

Diese Leistung ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und Vermögens.

Anrechnungen auf die Blindenhilfe:

Wenn Sie in einer stationären oder ähnlichen Einrichtung oder in einem Pflegeheim leben und die Kosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden, kann Ihr Blindenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Blindenhilfe auch durch den örtlichen Träger bewilligt werden.

Wenn Sie Leistungen von der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder der Beihilfe erhalten, kann dies zu einer Änderung der Höhe Ihrer bewilligten Blindenhilfe führen.

 

 

Voraussetzungen

  • Sie gelten als blind, wenn Ihr besseres Auge nicht mehr als 2% Sehkraft hat oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.       
  • Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.          
  • Sie haben einen durch Ihre Erblindung entstandenen Mehraufwand.

 

 

© Reinhild Kassing

Rechtsgrundlage

§ 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch
  • sozialgerichtliche Klage

Sprachen

Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.

© Reinhild Kassing
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Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
  • Nachweis über die Erblindung (mindestens ein Nachweis erforderlich):

         o Fachärztliche Bescheinigung über die Erblindung
         o Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind)

  • Nachweise zu Ihrem aktuellen Einkommen und Vermögen
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
  • Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche
  • Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistungen
  • Bei Vorliegen eines Pflegegrades: Bewilligungsbescheid der Pflegekasse, Beihilfe- /Fürsorgestelle des Sozialamtes
© Reinhild Kassing

Verfahrensablauf

Sie können Blindenhilfe bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

Sie können den Antrag auf Blindenhilfe auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

© Reinhild Kassing

Fristen

  • Sie erhalten die Blindenhilfe ab dem Zeitpunkt, an dem Sie gegenüber dem zuständigen Landschaftsverband klar erkennbar geäußert haben, dass Sie Blindenhilfe haben wollen.
  • Die Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung, die monatlich gewährt wird. Wenn sich Ihr Einkommen und Vermögen ändert, müssen Sie das dem zuständigen Landschaftsverband mitteilen.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

Kosten

  • Keine Antragsgebühren
  • Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
© Reinhild Kassing

Zahlungsarten

entfällt

Online-Identifizierung

Mit der BundID haben Sie verschiedene Optionen Ihre Identität nachzuweisen. Ein BundID-Konto bietet Ihnen zusätzliche Vorteile, nachdem Sie das Formular an den LVR gesendet haben.

 

Hinweise

Das Blindengeld ist in NRW eine vorrangige Leistung. Blindenhilfe kann in NRW in der Regel nur als Ergänzungsleistung ab dem 60. Lebensjahr beantragt werden.

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe

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