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Unterstützung für volljährige Menschen mit Behinderungen beantragen (Eingliederungshilfe)

Eingliederungshilfe ist dafür da, dass Menschen mit Behinderungen so leben können, wie sie es möchten. Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können.

Wenn Sie einen Antrag stellen, möchten die Mitarbeiter des Landschaftsverbandes herausfinden, was Sie genau brauchen. Dazu führen sie ein persönliches Gespräch mit Ihnen oder lesen es in den Unterlagen nach, die Sie eingereicht haben.

Menschen, die ohne Unterstützung nicht alleine in ihrer eigenen Wohnung leben können, können zum Beispiel Assistenzleistungen bekommen. Das ist möglich

  • in der eigenen Wohnung,
  • in einer frei gewählten Wohngemeinschaft oder
  • in einer besonderen Wohnform.

Es gibt noch weitere Leistungen. Diese sind zum Beispiel:

  • Leistungen für Wohnraum
    Dabei handelt es sich um Geräte oder bauliche Maßnahmen, die den Alltag erleichtern, wie zum Beispiel Rampen und Treppenlifte.
  • Leistungen zur Mobilität
    Diese Leistung können Menschen erhalten, die wegen der Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen können.
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
    Menschen mit Behinderungen können auch als Gast in einer Familie leben. Die Familie unterstützt sie bei einer möglichst selbstbestimmten und eigenständigen Lebensführung.
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung
    Diese Leistung soll Menschen mit Hör- und/oder Sprachbehinderungen bei besonderen Anlässen den Kontakt mit anderen Menschen ermöglichen oder erleichtern, zum Beispiel durch Gebärdensprachdolmetscher.
  • Hilfsmittel
    Hilfsmittel sind Gegenstände, die Menschen mit Behinderungen dabei helfen sollen, mögliche Einschränkungen auszugleichen.
  • Elternassistenz
    Die Elternassistenz soll Eltern mit Behinderungen dabei helfen, gemeinsam mit ihren Kindern den Alltag möglichst selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen.
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
    Es werden Fähigkeiten trainiert, um den Alltag bewältigen zu können (zum Beispiel Kochen, Orientierung). Meistens treffen sich mehrere Personen in einer Gruppe und üben zusammen.

Auch die Form der Leistung kann unterschiedlich sein. Neben Sachleistungen -  etwa die Finanzierung eines Leistungserbringers – sind auch Pauschalen oder Geldleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets möglich.

Ihre Fragen können Sie gerne – telefonisch oder persönlich - vor Ort stellen. Der Landschaftsverband informiert auch über Unterstützungsmöglichkeiten anderer Leistungsträger, wie z.B. Krankenkassen oder dem örtlichen Sozialamt.

Voraussetzungen

Sie haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das sind die Voraussetzungen:

1. Sie sind aufgrund Ihrer Behinderung oder einer bald eintretenden Behinderung wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt.  Dies können wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sein.

Das heißt, Sie können wegen Ihrer Behinderung viele Dinge im Alltag, im Berufsleben oder in anderen Bereichen im Leben nicht machen oder haben dabei große Schwierigkeiten.

2. Die Leistung ist geeignet und erforderlich, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Das heißt, die Leistung ist gut und kann Ihnen helfen, damit Sie Ihr Leben so führen können, wie Sie es möchten und damit Sie am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben können. Ohne diese Leistung wäre das nicht möglich.

3. Es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Das bedeutet: Es muss möglich sein, dass Sie mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe erreichen.

Eventuell müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Das ist abhängig von der Leistung, die Sie beantragt haben.

© Reinhild Kassing

Rechtsgrundlage

Grundsätzliche Informationen:

§ 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 102 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Weiterführende Regelungen:

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch
  • sozialgerichtliche Klage

Sprachen

  • Das Verfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt
  • Bei Beratung und Antragstellung kann bei Bedarf durch Sie eine dolmetschende Person hinzugezogen werden
  • Bitte geben Sie an, wenn eine gebärdensprachdolmetschende Person erforderlich ist. Die Kosten hierfür werden vom Landschaftsverband übernommen.
© Reinhild Kassing
© Reinhild Kassing

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderlich ist ein Antrag, der jedoch formlos oder auch mündlich erfolgen kann.
  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise
  • Nachweis über die Behinderung (fachärztliche Bescheinigung)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie andere Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Pflegegrad: Bescheid der Pflegekasse über Feststellung des Pflegegrades
  • Ggf. Nachweise zum Einkommen und Vermögen
  • Abhängig von der beantragten Leistung werden ggf. weitere Unterlagen benötigt
  • Im Beratungsgespräch klären die Mitarbeitenden mit Ihnen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind
© Reinhild Kassing

Verfahrensablauf

Sie können Eingliederungshilfe bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

Innerhalb von 2 Wochen ab Antragseingang wird die Zuständigkeit geprüft. Sollte ein anderer Träger zuständig sein, wird Ihr Antrag unverzüglich weitergeleitet. Über eine Weiterleitung werden Sie informiert.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Die erforderlichen Unterstützungsleistungen werden mit Ihnen gemeinsam ermittelt.

Beantragen Sie eine Wohnhilfe wie z.B. Betreutes Wohnen, werden Sie zu einem Gespräch eingeladen.

Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

Eine Überprüfung der bewilligten Leistungen erfolgt in der Regel spätestens alle 2 Jahre. Wenn sich zwischendurch etwas ändert, informieren Sie den Landschaftsverband. Dann wird die Leistung angepasst.

© Reinhild Kassing

Fristen

Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Prozesses aus Beratung, Bearbeitung und Abstimmung mit anderen Leistungsträgern ist abhängig vom Einzelfall und daher sehr unterschiedlich. Sie können den Prozess beschleunigen, wenn Sie zeitnah alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an für die Antragsstellung. Sollten Kosten entstehen, können Sie das gerne vorab mit ihrem zuständigen Landschaftsverband klären.

© Reinhild Kassing

Online-Identifizierung

Es ist keine Online-Identifizierung erforderlich.
Zur Übernahme Ihrer persönlichen Daten in das Formular können Sie das ServiceKonto.NRW nutzen.

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