Frau mit Tasse und Schreibblock

Beratung zum Kündigungs-Schutz für Arbeit-geber

Sie sind Arbeit-Geber.
Und Sie wollen einen schwerbehinderten Menschen kündigen.
Sie fragen sich:
Wie mache ich den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung?
Und was muss ich dabei beachten?
Hier finden Sie Infos zum Kündigungs-Schutz-Verfahren.
Sie haben noch Fragen?
Dann können Sie sich an das Kündigungs-Schutz-Team
vom LVR-Inklusions-Amt wenden.

Menschen mit Behinderung haben einen besonderen Kündigungs-Schutz

Manche Menschen haben eine Behinderung.
Diese Menschen haben einen besonderen Kündigungs-Schutz.
Das heißt:
Die Firma muss vor der Kündigung von einem Arbeits-Vertrag
mit dem LVR-Inklusions-Amt sprechen.
Das LVR-Inklusions-Amt muss dann "JA" sagen.
Dann kann die Firma kündigen.
Aber nur dann.
Sonst ist die Kündigung nicht gültig.
Das Arbeits-Gericht kann die Kündigung dann aufheben.

Sie wollen das Arbeits-Verhältnis
von einem Menschen mit Behinderung beenden?
Dann müssen Sie einen Antrag machen.
Die Formulare für den Antrag finden Sie hier.

Kündigungsschutzverfahren

Der besondere Kündigungs-Schutz für Menschen mit Behinderung gilt immer.
Es ist egal, wie viele Menschen in dem Unternehmen arbeiten.

Das Kündigungs-Schutz-Verfahren hat ein Ziel.
Es soll helfen:

  • Die Kündigung zu verhindern
  • Die Arbeit zu behalten.

Die "begleitende Hilfe" bietet diese Hilfen:

  • Beratung
  • IFD-Berufs-Begleitung
  • Job-Coaching
  • behinderungsgerechte Arbeits-Platz-Ausstattung

Das LVR-Inklusions-Amt prüft:
Was ist passiert ?
Warum ist das passiert ?

Der Mensch mit Behinderung soll seine Meinung sagen.
Der Chef oder die Chefin soll auch eine Meinung sagen.
Und der Betriebs-Rat oder die Betriebsrätin.
Und der Personal-Rat oder die Personalrätin.

Das LVR-Inklusions-Amt prüft die Situation.
Dann gibt das Amt einen Bescheid.
Der Bescheid sagt:
So soll es sein.
Der Arbeit-Nehmer oder die Arbeit-Nehmerin
kann gegen den Bescheid Wider-Spruch einlegen.
Oder der Arbeit-Geber oder die Arbeit-Geberin
kann das machen.

Wann besteht kein Kündigungsschutz

Es gibt Ausnahmen vom Kündigungs-Schutz.
Zum Beispiel:

  • Wenn der Arbeit-Geber und der schwerbehinderte Mensch einen Aufhebungs-Vertrag machen.
  • Wenn der schwerbehinderte Mensch selbst kündigt.
  • Wenn das Arbeits-Verhältnis nur für eine bestimmte Zeit ist.
  • Sie arbeiten mit dem Menschen mit Behinderung weniger als 6 Monate.
    Dann müssen Sie das LVR-Inklusions-Amt nicht fragen.

Zugehörige Leistungen des LVR

Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Leistungen
und den Anspruchs-Voraussetzungen:


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